AGB

Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen der M and M GmbH

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1. Geltungsbereich und abweichende AGB

1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen (AGB) gelten für alle von der M and M GmbH vertraglich übernommenen Leistungsverpflichtungen.

1.2 Angebote und Leistungen der M and M GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Sie gelten auch dann für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie durch M and M GmbH schriftlich bestätigt werden. Abweichende AGB von Vertragspartnern
werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie die Einbeziehung anderer AGB ausschließen und/oder wenn diesen AGB nicht ausdrücklich
widersprochen wird.

2. Angebote, Vertragsschluss

2.1. Alle Angebote der M and M GmbH erfolgen freibleibend. Verträge kommen erst durch die Auftragsbestätigung der M and M GmbH oder - unterbleibt
eine solche - aufgrund Lieferung bzw. Leistung der M and M GmbH zustande.

2.2 Bei Aufträgen von Vertragspartnern aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erklärt der Auftraggeber mit der Auftragserteilung, dass
die Leistungen für sein Unternehmen bestellt werden. Andernfalls hat er dies schriftlich auszuschließen. Der Auftraggeber hat der M and M GmbH mit der
Auftragserteilung seine Ust.-Id. mitzuteilen. Ist diese Ust.-Id. der M and M GmbH mitgeteilt worden, gilt diese auch für spätere Aufträge.

2.3 Der Besteller ist verpflichtet, der M and M GmbH eine gegebenenfalls für die Abwicklung bzw. Fakturierung erforderliche interne Bestellnummer des
Bestellers spätestens mit der Bestellung unaufgefordert mitzuteilen.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 M and M GmbH stellt erbrachte Leistungen / Teilleistungen mit einer ergänzenden Aufstellung über die erbrachten Arbeiten in Rechnung. M and M
GmbH ist berechtigt, wöchentliche Abschlagsrechnungen zu stellen.

3.2 Alle Rechnungen der M and M GmbH sind innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Mit Ablauf dieses Zahlungsziels
befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ohne dass es insoweit eines Hinweises auf der Rechnung oder einer Mahnung bedarf.

3.3. Etwaige Einwendungen gegen Rechnungen der M and M GmbH sind binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich geltend zu machen, ansonsten
gelten die Rechnungen als genehmigt.

3.3 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, ist M and M GmbH nach vorheriger schriftlicher Ankündigung gegenüber dem Kunden berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung offener Forderungen zurückzuhalten.

3.4 Gerät der Vertragspartner gegenüber der M and M GmbH mit Zahlungsverpflichtungen, die mehr als 20 % der fälligen Forderungen gegen ihn
ausmachen, für mehr als sieben Tage in Verzug, ist die M and M GmbH berechtigt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen, auch wenn
Zahlungsfristen vereinbart sind, die noch nicht abgelaufen sind. Auch wenn vertraglich andere Zahlungsmodalitäten vereinbart sind, kann M and M GmbH
in diesem Fall weitere Lieferungen und Leistungen davon abhängig machen, dass Vorkasse geleistet wird oder gleichwertige Sicherheiten gestellt werden.

3.5 Jeglicher Skontoabzug ist ausgeschlossen.

3.6 Alle von der M and M GmbH gemachten Preisangebote erfolgen netto, d.h. zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.7 Soweit Leistungen der M and M GmbH in Fällen des innergemeinschaftlichen Rechtsverkehrs ohne Ausweisung der deutschen Umsatzsteuer erfolgen, ist der Besteller verpflichtet, die Umsatzsteuer selbstständig nach den für ihn geltenden nationalen bzw. europarechtlichen Regeln abzuführen. Der Besteller ist alleiniger Steuerschuldner.

4. Abnahme

4.1 Von der M and M GmbH erbrachte Leistungen gelten mit der Unterzeichnung von Stundenaufstellungen (Statusberichten) oder Prüfberichten durch den Auftraggeber als abgenommen.

4.2 Erfolgt eine Unterzeichnung von Stundenaufstellungen (Statusberichten) oder Prüfberichten nicht, so ist die Abnahme der Leistung durch den Besteller
binnen 14 Tagen nach Zugang des jeweiligen Berichts zu erklären. Unterbleibt diese Erklärung und macht der Besteller auch keine Einwendungen geltend, so gilt die Leistung nach Ablauf der 14 Tage als abgenommen. M and M GmbH verpflichtet sich, den Besteller bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.

5. Aufrechnungsausschluss

Die Aufrechnung gegen Forderungen der M and M GmbH ist ausgeschlossen, es sei denn die zur Aufrechnung erklärte Gegenforderung ist unbestritten
oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.

6. Leistungsverzögerungen, Gewährleistung, Ausschlussfristen, Haftung

6.1 M and M GmbH verpflichtet sich, die von ihr übernommenen Werkleistungen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Leistungserbringung der M and M GmbH nicht nur vorübergehend verhindern bzw. unmöglich machen, wie z.B. Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnung, sind von M and M GmbH auch bei vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten und begründen keine Schadensersatzverpflichtung.

6.2 Etwaige Gewährleistungsansprüche sind gegenüber M and M GmbH unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind binnen zwei Wochen ab
Abnahme und nicht offensichtliche Mängel sind spätestens binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn zu rügen. Erfolgt die Mängelrüge
nicht innerhalb dieser Ausschlussfristen, so verfallen die Gewährleistungsrechte.

6.3 Die Gewährleistungsrechte der Besteller sind primär auf Nachbesserung beschränkt, wobei der M and M GmbH bis zu drei Nachbesserungsversuche
zu gewähren sind, soweit der Vertragsinhalt nicht mehr als eine Nachbesserung ausschließt. Das Nachbesserungsrecht steht der M and M GmbH zu. Bei
verweigerter, verzögerter oder fehlgeschlagener Nachbesserung bleiben dem Besteller die Rechte auf Minderung und Rücktritt erhalten. Soweit die Teile
bzw. Umfänge, die Gegenstand der Werkleistung der M and M GmbH waren und der Nachbesserung sind, bereits ausgeliefert wurden und sich
hierdurch eine Nachbesserung der M and M GmbH ausschließt, so kann die Nachbesserung durch eine Fremdfirma erst nach schriftlicher Zustimmung
der M and M GmbH erfolgen. Dabei sind durch den Besteller der Umfang und der Aufwand der Nachbesserung klar zu definieren und die Notwendigkeit
der Nachbesserung zu beweisen. In jedem Fall stehen Gewährleistungsansprüche ausschließlich dem Besteller zu und sind nicht übertragbar.

6.4 Jegliche von der M and M GmbH übernommene Beschaffenheitsgarantie und/oder Terminzusage bedarf einer schriftlichen Zusage der M and M GmbH.

6.5 Die Haftung der M and M GmbH für von ihr zu vertretene Schäden wird ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
beruhen. Gleiches gilt für eine etwaige Haftung der M and M GmbH für ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

7. Mitwirkungspflicht des Bestellers

7.1 Der Besteller ist verpflichtet, den von M and M GmbH mit den Werkleistungen beauftragten Mitarbeitern jegliche erforderliche Unterstützung bei den
Arbeiten im Betrieb des Bestellers zu gewähren. Dies umfasst die Bereitstellung, Richtigkeit und Vollständigkeit aller Informationen, Arbeitsunterlagen und
Arbeitsmittel, die zur Erbringung der angebotenen Werkleistungen benötigt werden. Er ist ebenfalls verantwortlich für die Herstellung des Kontaktes zu
seinen Fachfunktionen und dafür, dass notwendige Entscheidungen des Bestellers zeitgerecht getroffen werden.

7.2 Der Besteller stellt sicher, dass alle durch ihn zu erbringenden erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für M and M GmbH kostenlos erbracht werden.

7.3 Falls der Besteller seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht termingerecht oder nicht ausreichend nachkommt, hat er die daraus entstehenden Folgen, wie etwa Mehraufwand oder Verzögerungen zu tragen.

8. Leistungserbringung durch Dritte
M and M GmbH ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Die Dritten sind dabei an die von der M and M GmbH gegenüber dem Besteller eingegangenen Verpflichtungen gebunden.

9. Gerichtsstand

9.1 Für diese AGB sowie für alle Rechtsbeziehungen zwischen der M and M GmbH und den Bestellern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.

9.2 Soweit Verträge mit der M and M GmbH neben der deutschen Sprache auch in einer anderen Sprache abgefasst werden, so ist in jedem Fall die deutsche Vertragsfassung maßgebend.

9.3 Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit den von der M and M GmbH zu erbringenden Leistungen bzw. den der
M and M GmbH zustehenden Ansprüchen ergebenden Streitigkeiten wird das Amtsgericht Plauen vereinbart.

10. Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieser AGB oder sonstiger von der M and M GmbH eingegangener Verträge unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Regeln wirksam.

M and M GmbH, Plauen 2016-03